⚖️ Unseriöse Verfahrensbeistände – Macht ohne Kontrolle
Verfahrensbeistände sollen Kinder im familiengerichtlichen Verfahren vertreten. Doch wenn sie ihre Rolle missverstehen oder missbrauchen, können sie selbst zur Gefahr für das Kindeswohl werden.
📌 Was ist ein Verfahrensbeistand?
Nach § 158 FamFG wird ein Verfahrensbeistand bestellt, um die Interessen des Kindes im Verfahren zu vertreten. Er oder sie soll das Kind informieren, begleiten und dem Gericht eine Einschätzung geben, was dem Wohl des Kindes dient.
🧠 Wichtig:
- Der Verfahrensbeistand ist nicht neutral, sondern parteilich – für das Kind.
- Er darf nicht für das Jugendamt oder das Gericht sprechen.
- Er muss das Kind anhören und dessen Willen berücksichtigen.
❌ Unseriöses Verhalten – typische Muster
- Parteilichkeit gegenüber dem Jugendamt statt Loyalität zum Kind
- Framing der Eltern als „emotional“, „nicht kooperativ“, „psychisch auffällig“
- Kontaktverweigerung: Gespräche mit Eltern oder Kind finden nicht statt
- Fehlende Qualifikation: Keine Ausbildung in Psychologie, Pädagogik oder Recht
- Verletzung der Schweigepflicht: Weitergabe sensibler Informationen ohne Zustimmung
- Unprofessionelle Nähe oder Distanz: Entweder übergriffig oder völlig abwesend
🚨 Folgen für das Verfahren
Gerichte verlassen sich oft stark auf die Einschätzung des Verfahrensbeistands. Wenn diese fehlerhaft oder manipulativ ist, kann das zu:
- Fehlentscheidungen über Sorgerecht oder Umgang führen
- Stigmatisierung der Eltern in der Akte führen
- Kindeswohlgefährdung durch Behördenentscheidungen führen
🛡️ Was Betroffene tun können
- Dokumentieren: Alle Kontakte, Aussagen, Gesprächsverläufe festhalten
- Gegendarstellung einreichen: Falsche Behauptungen schriftlich korrigieren
- Entpflichtung beantragen: Bei groben Pflichtverletzungen (§ 158 Abs. 4 FamFG)
- Befangenheitsantrag prüfen: Wenn massive Parteilichkeit vorliegt
- Öffentlichkeit herstellen: Medien, Ombudsstellen, Bürgerinitiativen einbinden